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EuGH-Urteil (Rs. C-864/24): BaFin berücksichtigt Urteil bei der Auslegung von § 34 WpHG; keine Änderung bei der Auslegung von § 30 WpÜG
BaFin passt ihre Verwaltungspraxis an das EuGH-Urteil vom 12. Februar 2026 an. Die Zurechnung von Stimmrechten nach § 34 WpHG erfolgt künftig nur noch in den Fällen, die auch in der EU-Transparenzrichtlinie vorgesehen sind.
BaFin
Date Added
17 April 2026 at 20:03:12
Why it matters
Klarstellung der Auslegung von Transparenzvorschriften, die auch für ESG-relevante Beteiligungs- und Stimmrechtsmeldungen von Bedeutung sind.
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