top of page

EuGH-Urteil (Rs. C-864/24): BaFin berücksichtigt Urteil bei der Auslegung von § 34 WpHG; keine Änderung bei der Auslegung von § 30 WpÜG

BaFin passt ihre Verwaltungspraxis an das EuGH-Urteil vom 12. Februar 2026 an. Die Zurechnung von Stimmrechten nach § 34 WpHG erfolgt künftig nur noch in den Fällen, die auch in der EU-Transparenzrichtlinie vorgesehen sind.

BaFin

Date Added

17 April 2026 at 20:03:12

Why it matters

Klarstellung der Auslegung von Transparenzvorschriften, die auch für ESG-relevante Beteiligungs- und Stimmrechtsmeldungen von Bedeutung sind.

bottom of page